Abstract: Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz wurde in den 80er Jahren die spezialpräventive Wirksamkeit, die Praktikabilität und die Verfahrensökonomie der §§ 45, 47 JGG untersucht. Im Auftrag des Justizministeriums Baden-Württemberg wurde Anfang der 90er Jahre das Forschungsprojekt "Diversion im Jugendstrafverfahren in Baden-Württemberg" durchgeführt, durch das die Implementation der "Diversionsrichtlinie" in diesem Bundesland untersucht werden sollte. Im Gefolge dieser Projekte werden seitdem alljährlich die anonymisierten Rohdatensätze der amtlichen Rechtspflegestatistiken des Landes Baden-Württemberg beigezogen und ausgewertet, um das Erledigungsverhalten der Jugendstaatsanwaltschaften und Jugendgerichte auf Landgerichtsebene bestimmen zu können. Ferner werden die auf Bundesebene veröffentlichten Rechtspflegestatistiken ausgewertet, um die regionale Diversionspraxis von Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht jeweils auf Landesebene ermitteln zu können.
Festgestellt werden konnte insbesondere:
Von den Einstellungsmöglichkeiten der §§ 45, 47 JGG (informelle Sanktion) hat die Praxis zwar schon immer Gebrauch gemacht. Neu ist deshalb nicht der Gebrauch an sich, neu ist aber die seit Mitte der 70er Jahre zu beobachtende deutliche Zunahme. Allein zwischen 1981 und 2002 (dem letzten Jahr, für das derzeit die erforderlichen amtlichen Statistiken vorliegen) dürfte sich auf Bundesebene (alte Bundesländer) die Diversionsrate von 44% auf 69% erhöht haben. Dies bedeutet, dass inzwischen bei zwei von drei nach Vorschriften des Jugendstrafrechts sanktionierten Beschuldigten (Sanktionierte sind Beschuldigte, die entweder verurteilt worden sind oder bei denen - trotz eines nach Auffassung von Staatsanwaltschaft oder Gericht hinreichenden Tatverdachts - das Verfahren eingestellt worden ist) die Sanktion in einer Einstellung des Verfahrens bestand, regelmäßig verbunden mit einer Verwarnung oder einer Auflage (Geldzahlung oder gemeinnützige Arbeit). Als Folge sowohl der Reform des Jugendgerichtsgesetzes von 1990, das u.a. auch die informellen Erledigungsmöglichkeiten der §§ 45, 47 JGG erweiterte, als auch der Ende der 80er und zu Beginn der 90er Jahre erlassenen Diversions-Richtlinien in den Bundesländern hat die Praxis vor allem zu Beginn der 90er Jahre noch einmal deutlich stärker von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Zu diesem Anstieg der Diversionsraten haben entscheidend die Jugendstaatsanwälte beigetragen. Denn es hat, gemessen an relativen Zahlen, vor allem das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG zugenommen, insbesondere nach § 45 Abs. 1 und 2 JGG. Die Staatsanwälte haben hierbei ihre "Sanktionskompetenz" nicht nur zu Lasten von Anklagen ausgebaut, sondern auch zu Lasten der Beteiligung des Jugendrichters nach § 45 Abs. 3 JGG und § 47 JGG. Der Anteil der Verurteilten an allen (informell und formell) Sanktionierten ging dementsprechend zwischen 1981 und 2001 um 25 Prozentpunkte zurück, was überwiegend auf einem Rückgang der Verhängung von Erziehungsmaßregeln und ambulanten Zuchtmitteln beruhte, aber auch, wenngleich in deutlich geringerem Maße, von Jugendarrest und Jugendstrafe. Die Einstellungsmöglichkeiten des JGG werden auch weiterhin in regional extrem unterschiedlichem Maße genutzt. Im statistisch überblickbaren Zeitraum haben sich diese Unterschiede nicht wesentlich verringert. Diese Diskrepanzen beruhen in diesem Ausmaß nicht auf einer unterschiedlichen Kriminalitätsstruktur oder auf Abweichungen in den Merkmalen der Täter in den einzelnen Ländern, denn beim Vergleich homogener Tat- und Tätergruppen gehen diese Unterschiede nicht zurück.