Autonomer Normsetzungsanspruch und europarechtliche Vorwirkung dargestellt am Beispiel des türkischen Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

Description

Die Idee zur Schaffung nationalstaatsübergreifender Rechtsräume ist nicht erst mit der Globalisierung entstanden. Allerdings wird sie durch eine immer stärkere Vernetzung von Wirtschaftsbeziehungen, aber auch durch einen wachsenden kulturellen Austausch zunehmend begünstigt. Die Europäische Union als dynamischer supranationaler Rechtsraum ist, gemessen an ihrem Integrationsgrad, historisch einmalig. Niemals zuvor haben Nationalstaaten in diesem Umfang auf Souveränitätsrechte zugunsten supranationaler Institutionen verzichtet. Da der europäische Harmonisierungsprozess mittlerweile beinahe alle rechtlich geregelten Lebensbereiche erfasst, so dass Normgenese in den Mitgliedsstaaten praktisch nur noch unter Einbeziehung oder zumindest Berücksichtigung europäischer Vorgaben erfolgt, ist die Entwicklung der Europäischen Union als Anschauungsfeld für Prozesse der Normgenese in besonderem Maße geeignet.Während dieser Rechtssetzungsprozess in den Mitgliedsstaaten der EU allmählich und schrittweise abläuft, müssen Beitrittskandidaten im Zuge der Beitrittsverhandlungen einen Aufholprozess durchführen, um den gesamten rechtlichen Besitzstand der EU, den sog. emacquis communautaire/em, in ihre Rechtsordnungen zu implementieren. Erst hierdurch schaffen sie die Voraussetzungen für eine Integration in den harmonisierten europäischen Rechtsraum. Von einer autonomen Normgenese kann in diesem Zusammenhang kaum gesprochen werden. Es handelt sich vielmehr um einen weitgehenden Nachvollzug gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, wenn auch den Beitrittskandidaten gewisse Spielräume hinsichtlich der Umsetzung in nationales Recht verbleiben.Von dieser Situation weicht die der Staaten, die (noch) keinen Kandidatenstatus besitzen, sich den Beitritt zur Europäischen Union jedoch zu ihrem politischen Ziel gemacht haben, ab. Diese Staaten sind in ihrem legislativen Handeln zwar grundsätzlich frei von externen Zwängen, richten ihre gesetzgeberische Tätigkeit aber teilweise bereits nach europarechtlichen Vorgaben aus, um ihre zukünftige Beitrittsperspektive zu verbessern.Wie diese „normative Vorwirkung“ des Europarechts über die Grenzen der Gemeinschaft und den Kreis der Beitrittskandidaten hinaus funktioniert, soll im Rahmen des Projekts „Normgenese in der Globalisierung“ am Beispiel des türkischen Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts untersucht werden.Dieses bislang wenig beachtete Rechtsgebiet gehört zum klassischen Kern nationalstaatlicher Souveränität. Denn in ihm ist geregelt, wer sich im Staatsgebiet niederlassen und wer Teil des Staatsvolks werden darf. Zwar ist der Bereich der Einwanderung außerhalb des Asyl- und Visumrechts bislang nicht Bestandteil europäischer Kompetenz, dennoch müssen die nationalen Regelungen im Einklang mit den Grundlagen der Union stehen (z.B. Art. 6 EUV).Sowohl das Ausländerrecht als auch das Staatsangehörigkeitsrecht waren in der Türkei in den vergangenen Jahren Gegenstand von durchgreifenden Reformen. Als Beispiel kann eine Regelung wie die des früheren Art. 7 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes dienen, wonach zwar ausländische Ehefrauen türkischer Staatsangehöriger einen Anspruch auf sofortige Einbürgerung hatten, ausländische Ehemänner türkischer Frauen hingegen nicht. Da diese Regelung nicht im Einklang mit dem Ziel stand, eine Gleichstellung von Mann und Frau zu erreichen und Diskriminierungen zu vermeiden, wurde die Bestimmung mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2003 aufgehoben (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 13 EG; Art. 6 Abs. 2 EUV i.V.m. Art. 23 GRC).Die selbst gewählte Beschränkung der Normsetzungsautonomie kann also zum Katalysator für gesellschaftsgestaltende Normveränderung werden. In welchem Umfang dies in der Türkei tatsächlich der Fall ist und welche Stadien der normativen Vorwirkung sich in besonderer Weise auf den Prozess der Normgenese auswirken, soll im Rahmen dieser Studie untersucht werden.

Participants
Institutions
  • Department of Law
  • Exzellenz-Cluster
Funding sources
Name Finanzierungstyp Kategorie Project no.
Deutsche Forschungsgemeinschaft third-party funds research funding program 739/07
Further information
Period: since 30.09.2011